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AGB's

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GONDWANA AFFILIATS & TRUST UG (haftungsbeschränkt)

1. Auftragsannahme

1.1. Alle Angebote der Firma GONDWANA AFFILIATS & TRUST UG (haftungsbeschränkt) (folgend GAT genannt) sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Kleine Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich. Der jeweilige Katalog verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit. Weicht der Auftrag des Käufers vom Kostenvoranschlag der Firma GAT ab, so kommt der Vertrag erst mit der Bestätigung der Firma GAT zustande.

1.2. Proben und Muster jeder Art und Größe, Abbildungen und Beschreibungen gelten nur annäherungsweise für die Eigenschaften und Farben des von der Firma GAT gelieferten Materials. Sie verbleiben im Eigentum der Firma GAT.

2. Preise

2.1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung. Verpackung und Beladung werden gesondert berechnet.

2.2. Mehrkosten, die durch Erschwerung und/oder Behinderung der Verfrachtungs- und/oder Transportverhältnisse entstehen, auch wenn sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Käufer, dasselbe gilt für Fehlfrachten.

2.3. Erfolgt die Lieferung der Firma GAT vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Abschluss des Vertrages, ist die Firma GAT berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn sich deren Gestehungskosten, insbesondere Lohn- und Materialkosten, insgesamt mindestens 10 von Hundert erhöht haben.

3. Zahlung

3.1. Die Forderung der Firma GAT ist nach Lieferung und Rechnungserhalt sofort fällig und grundsätzlich in bar und ohne Abzug auszugleichen. Bedient sich der Käufer des bargeldlosen Zahlungsverkehrs oder gibt er der Importeurin Wechsel, so gehen sämtliche hierdurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.

3.2. Soweit die bestätigte Ware innerhalb von 6 Kalenderwochen nach dem bestätigten Liefertermin nicht abgenommen wurde, ist die Firma GAT berechtigt, die Wareanderweitig zu veräußern und gleichzeitig vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Ware ist bezahlt und es ist eine Anzahlung in angemessener Höhe erfolgt

3.3. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Käufers.

3.4. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist die Firma  GAT berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nichtfälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß kann die Firma GAT vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

3.5. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

3.6. Der Käufer unterwirft sich der vertraglichen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen gegenüber der Firma GAT. Ein Notar wird ermächtigt, auf einseitige Anforderung der Firma GAT und ohne Nachweis der Fälligkeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vertrages auf Kosten des Käufers zu fertigen und an sie an die Firma GAT herauszugeben.

4. Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Transportversicherung

4.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma GAT. Dieses gilt auch bei frachtfreier Anlieferung durch die Firma GAT oder durch einen beauftragten Spediteur. Sofern die Ware direkt von dem Lieferanten an den Käufer übersandt wird, ist der Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten (Versandgeschäft).

4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald sie verladen ist (Schickschuld) oder an die zur Versendung bestimmten Person oder Gesellschaft ausgehändigt ist (Versandgeschäft), unbeschadet einer Übernahme der Frachtkosten durch die Firma GAT.

4.3. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, sofern der Lieferant nicht ohnehin eine Transportversicherung abgeschlossen hat.

5. Lieferung

5.1. Erfolgt die Lieferung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort, hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

5.2. Wird die von der Firma GAT geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen der Firma GAT oder eines ihrer Lieferanten sowie außerordentliche Witterungsbedingungen verzögert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

5.3. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von GAT sind im Bestellformular näher ausgewiesen. Es gibt keine Mindestbestellmenge. Alle unsere Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 16%. Es bleibt uns vorbehalten, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint. Von unseren Kunden gewünschte Sonderversendungsformen werden mit ortsüblichem Zuschlagberechnet.

5.4. Sammelbesteller: ab 500 Euro Bestellwert werden keine Versandkosten berechnet. Dies gilt jedoch nur für nationalen Versand.

5.5. Datenspeicherung Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlagegemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt

6. Abnahme

Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer zum rechtzeitigen Abruf der vereinbarten Teilmengen verpflichtet. Bei Verletzung der Abrufpflicht durch den Käufer oder bei Versandverzögerung auf Wunsch des Käufers ist die Firma GAT unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes berechtigt, vom Käufer die orts- und branchenüblichen Lagerkosten zu verlangen. Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Firma GAT behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher der Firma GAT aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen gegen den Vertragspartner um mehr als 20% erklärt der Käufer insoweit die Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl.

7.2 Der Käufer darf die Eigentumsvorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Über die Pfändung, die Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen Dritter über die Eigentumsvorbehaltsware, hat der Käufer die Firma GAT unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich in Kenntnis zu setzen.

7.3 Der Käufer ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware an Dritte nur dann ermächtigt, wenn er sich gegenüber dem Dritten das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält. Für diesen Fall tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware sowie den jeweiligen Anspruch auf Herausgabe an die diese Abtretung annehmende Firma GAT ab. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber der Firma GAT jederzeit schriftlich Auskunft über den Bestand der von dem ihr gelieferten Ware zu geben.

7.4. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Käufer entfällt mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers spätestens mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen des Käufers durch das Insolvenzgericht (Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters). Für den Fall des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. für den Fall der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht bedarf jede rechtsgeschäftliche und tatsächliche Verfügung über die Eigentumsvorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma GAT.

7.5. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt oder wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Käufers bestellt, verpflichtet sich der Käufer gegenüber der Firma GAT zur unverzüglichen Offenlegung seiner ihm Dritten gegenüber bestehenden Forderungen. Der Käufer verpflichtet sich, die Abtretung der Forderung an die Firma GAT dem Dritten gegenüber anzuzeigen.

7.6. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt oder wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Käufers bestellt oder wird über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Firma GAT zum Rücktritt vom Vertrag unabhängig von den Voraussetzungen des § 455 BGB berechtigt.

7.7. Werden die von der Firma GAT an den Vertragspartner sie mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die Firma GAT ab. Der Vertragspartner hat die Firma GAT über mit seinen Abnehmern vereinbarte Abtretungsverbote vorab in Kenntnis zu setzen.

7.8. Das Recht zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorgehalt der Firma GAT sowie zur Einziehung der an den die Firma GAT abgetretenen Forderungen erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers.

8. Gewährleistung

8.1. Der Käufer hat die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Lieferung der Ware oder der Abnahme der Werkleistung schriftlich gegenüber der Firma GAT gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

8.2. Die Firma GAT ist berechtigt, mangelhafte Liefergegenstände wahlweise nachzubessern oder dem Käufer gegen Rücknahme der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern (Naturalrestitution). Solange die Firma GAT ihrer Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels nachkommt und kein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt, ist der Käufer nicht berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Minderung oder die Wandlung des Vertrages zu verlangen, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder unmöglich ist oder verweigert wird.

8.3. Geringfügige Beschädigungen, die die Verwendbarkeit der Kaufsache nur unwesentlich beeinträchtigen, sind handelsüblich. Herstellungsbedingte Maßabweichungen stellen keinen Fehler oder Beschaffenheitsabweichung dar.

8.4. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Liefergegenstandes.

9. Abtretung

Zur Sicherung des Vergütungsanspruchs gegen den Käufer tritt dieser den Vergütungs-anspruch gegen seinen Auftraggeber in Höhe der mit der Firma GAT vereinbarter Vergütung an diese ab, soweit dieser Anspruch nicht bereits an Dritte, insbesondere wegen eines vereinbarten branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetreten ist (dingl. Teilverzichtsklausel). Die Firma GAT nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Ermächtigung zum Einzug der Forderung entfällt mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Die Firma GAT ist zur Offenlegung der Forderungsabtretung gegenüber dem Auftraggeber des Käufers dann berechtigt, wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung länger als einen Monat im Verzug befindet.

10. Sicherungsübereignung

Zur Sicherung ihres Anspruchs auf die vereinbarte Vergütung sowie aller weiteren Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung ist die Firma GAT berechtigt, von dem Käufer die Übereignung von Sicherungsgut durch den Käufer zu beanspruchen.

11. Urheberrecht

An dem Liefergegenstand, Teilen des Liefergegenstandes, dessen Form, den Abbildungen und Beschreibungen, an dem Marken- und Warenzeichen, den Auftritten, den Proben, den Mustern, den Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die Firma GAT ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Das Kopieren oder das Duplizieren der vorgenannten Gegenstände ist untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist ein Betrag in Höhe von Euro 250.00,00 an die Firma GAT zu zahlen. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind im Falle des Nichtzustandekommens des Vertrages unverzüglich zurückzugeben.

12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Sind beide Parteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Firma GAT. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13. Abwehrklausel

Für den Vertrag gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma GAT; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Firma GAT ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Der Käufer akzeptiert die vorstehenden Geschäftsbedingungen der Firma GAT.

14.Salvatorsiche Klausel und Nebenabreden

Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist die Firma GAT berechtigt, die unwirksame durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Wert dem der unwirksamen so weit möglich entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform durch Unterzeichnung beider Vertragsparteien auf derselben Urkunde.

 

Stand: May 2020

GONDWANA AFFILIATS & TRUST UG (haftungsbeschränkt), An der Lohe 1, 22962 Siek, Amtsgericht Lübeck HRB18066 HL

Widerufsbelehrungen gem. § 312 d BGB